Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 39
§ 39 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic § 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl aus.
- Es wird eine Niederschrift für jeden Wahlgang erstellt.
- Die Niederschrift enthält die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
- Es werden die gültigen und ungültigen Stimmen aufgeführt.
- Auch die Stimmen für die einzelnen Bewerber und besondere Zwischenfälle werden dokumentiert.