Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 39

§ 39 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic § 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl aus.
  • Es wird eine Niederschrift für jeden Wahlgang erstellt.
  • Die Niederschrift enthält die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
  • Es werden die gültigen und ungültigen Stimmen aufgeführt.
  • Auch die Stimmen für die einzelnen Bewerber und besondere Zwischenfälle werden dokumentiert.